Abgeltungssteuer
Nach § 20 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes gibt es einen Sparerfreibetrag, der seit 2003 sowohl für Singles wie auch für Ehepaare in unterschiedlicher Höhe angesetzt und ab dem Jahr 2009 durch die Abgeltungssteuer neu geregelt wurde. Demnach muss nun ein Single, der mehr als 801€ aus Kapitalvermögen – also z.B. Zinsen – einnimmt, diesen Betrag versteuern. Bei verheirateten Paaren gilt die Grenze von 1602€. Demnach ist auch ein Tagesgeldkonto in entsprechender Höhe von der Versteuerung betroffen, ebenso wie alle anderen Zinseinnahmen, die über dem jeweiligen Satz für Singles oder Paare liegen.
Die Eckpunkte für die Abgeltungssteuer sind bereits gesetzlich festgelegt worden. Hierin ist zu lesen, dass sie die einheitliche Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus der privaten Kapitalanlage mit einer Höhe von 25% betrifft, hierin ist der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht enthalten. Die Neuregelung gilt nur für Kapitalanlagen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Also würde jemand, der 100.000€ angelegt hat und dafür 4% Guthabenzinsen bekommt = 4.000€, davon 25% Abgeltungssteuer zahlen = 1.000€, noch einmal Kirchensteuer mit 9% = 90€, Solidaritätszuschlag mit 5,5% = 55€ und hat somit 1.145€ von seinen angelegten 100.000€ an Steuern zu zahlen.